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Ausnahmen von der Maskenpflicht

Links und rechts eine Gruppe von Menschen mit Maske, in der Mitte eine einzelne Person, die keine Maske trägt

Ausnahmen von der Maskenpflicht

Aufgrund zahlreicher Anfragen möchte die Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderung sowie für Patientinnen und Patienten in Nordrhein-Westfalen Sie darüber informieren, dass Ausnahmen für Menschen bestehen, denen es aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, eine Maske zu tragen.

04.05.2020 - Seit Montag, den 27. April 2020 gilt in Nordrhein-Westfalen die Maskenpflicht. Aufgrund zahlreicher Anfragen möchte die Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderung sowie für Patientinnen und Patienten in Nordrhein-Westfalen Sie darüber informieren, dass Ausnahmen für Menschen bestehen, denen es aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, eine Maske zu tragen.
Wie folgt, werden medizinische Gründe bei der derzeitigen Regelung in Nordrhein-Westfalen ausgelegt:

"Zu den medizinischen Gründen zählen sämtliche gesundheitlichen oder körperlichen Einschränkungen, die das Tragen oder auch das Anlegen eines Mund-Nase-Schutzes erheblich erschweren oder unmöglich machen. So sind zum Beispiel entsprechende Verletzungen im Gesichtsbereich unter diese Ausnahme zu fassen.
Auch eine fehlende geistige Einsichtsfähigkeit kann ein medizinischer Grund sein. Insgesamt ist im Zweifel eine weite Auslegung dieses Begriffes geboten. Denn vom Grundsatz her gilt: Nutzerinnen oder den Nutzer sollen nicht erst durch den Mund-Nase-Schutz einer Gefahr ausgesetzt werden.
Problematisch sind hier allerdings Atemwegserkrankungen, die das Atmen durch einen Mund Nase-Schutz erschweren. Handelt es sich um eine chronische Erkrankung, dürfte die betreffenden Personen oft zu den Covid-19 Risikogruppen zählen und ein besonderes Schutzbedürfnis haben. Und akute Atemwegserkrankungen sollten als Symptome einer möglichen Covid 19-Infektion gerade jetzt mindestens ein Anlass zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sein.

Die medizinischen Gründe müssen für Verantwortliche in Verkaufsstellen oder im ÖPNV oder auch gegenüber den Vollzugspersonen (Ordnungsämter oder Polizei) plausibel dargelegt werden. Oft werden sie ja auch unmittelbar erkennbar sein. Ein Nachweis ist zunächst grundsätzlich nicht erforderlich. Nur wenn die Kontrollpersonen den Eindruck gewinnen, dass die medizinische Begründung eine reine Schutzbehauptung ist, können sie im Einzelfall einen Nachweis verlangen."

Weitere Informationen zum Mund-Nasen-Schutz finden Sie – auch in Leichter Sprache – auf der Sonderseite des Gesundheitsministeriums zum Coronavirus in Nordrhein-Westfalen.