WIR IN NRW
DER MENSCH STEHT IM MITTELPUNKT

Ombudsstelle

Tastatur mit roter Taste auf der Barrierefrei steht und ein rolstuhlfahrer an einer Rampe abgebildet ist

Ombudsstelle

Willkommen auf der Website der Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik des Landes Nordrhein-Westfalen

Barrierefreier Zugang zu digitalen Angeboten öffentlicher Stellen – Ihre Rechte durchsetzen

Die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am digitalen Leben ist ein zentrales Ziel der Europäischen Union. Mit der Richtlinie (EU) 2016/2102 (sog. „Webseitenrichtlinie“) verpflichtet die EU die öffentlichen Stelle der Mitgliedstaten dazu, ihre Websites und mobilen Anwendungen (Apps) barrierefrei zu gestalten. 

Diese Richtlinie wurde anschließend in Deutschland sowohl auf Bundesebene als auch in den einzelnen Bundesländern umgesetzt. Ziel ist es, die festgelegten Anforderungen an die barrierefreie Informationstechnik zu gewährleisten, um Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen leichter zugänglich zu machen und sie so für Menschen mit Einschränkungen besser wahrnehmbar, leichter bedienbar und verständlicher zu gestalten. 

Die Ombudsstelle für barrierefreie IT des Landes ist ein wichtiger Baustein zur Umsetzung der EU-Richtlinie. Sie ist der Beauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderungen zugeordnet und in den §§ 10d, 10e des Behindertengleichstellungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) und in den §§ 9 ff. der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen (BITVNRW) gesetzlich verankert. Im Rahmen eines Ombudsverfahrens ist es Betroffenen möglich, Fälle bestehender Barrieren zu melden, wenn der Kontakt zur betreffenden öffentlichen Stelle nicht erfolgreich war.

Wenn Sie ein Ombudsverfahren wünschen, füllen Sie bitte das folgende Antragsformular aus und senden Sie es per E-Mail oder per Post an die Ombudsstelle. Den Antrag können Sie hier als barrierefreie, ausfüllbare PDF-Datei herunterladen: Antragsformular Ombudsverfahren.

Wissenswertes Ombudstelle

Erklärvideos zu Bereichen der barrierefreien Informationstechnik

Öffentliche Stellen in Nordrhein-Westfalen sind gesetzlich verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Leider treffen Menschen mit Behinderungen bei Webseiten und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen immer noch auf Barrieren. Wir unterstützen Sie bei der Beseitigung von digitalen Barrieren! 

Bei der Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik des Landes Nordrhein-Westfalen finden Sie Hilfe bei Barrieren auf Webseiten oder Apps öffentlicher Stellen.

Was heißt „Digitale Barrierefreiheit“, was ist die Aufgabe der Ombudstelle? Diese Fragen beantwortet eine Video-Reihe der Ombuds- und Durchsetzungsstellen der Bundesländer Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Schleswig-Holstein.

Einführungsvideo:

Informationen zu den Begriffen Durchsetzungsstelle, Durchsetzungsverfahren und Erklärung zur Barrierefreiheit:

Informationen zur Leichten Sprache und Deutschen Gebärdensprache in digitalen Angeboten:

Typische Barrieren in digitalen Angeboten:

Leichte Sprache (LS) und Deutsche Gebärdensprache (DGS) in digitalen Angeboten:


Treffen der Durchsetzungsstellen der Länder und dem Bund 

Hilfe & Antworten Ombudstelle

Enthalten Websites oder mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Landes nicht barrierefreie Inhalte, steht die Ombudsstelle für barrierefreie IT des Landes Nordrhein-Westfalen den Nutzerinnen und Nutzern dieser Websites und mobilen Anwendungen als Anlaufstelle zur Verfügung. Sie soll den Betroffenen ein niedrigschwelliges Verfahren bieten, wenn eine Einigung oder Klärung mit dem Betreiber der Website oder mobilen Anwendung nicht möglich ist. Hierbei handelt die Ombudsperson unabhängig und unparteiisch. Die Ombudsstelle setzt sich im Folgenden mit der jeweiligen öffentlichen Stelle des Landes in Verbindung, prüft den Sachverhalt und wirkt auf eine gütliche Einigung hin.

Menschen mit Behinderungen, die sich durch öffentliche Stellen in ihren Rechten verletzt fühlen oder anerkannte Vereine und Verbände im Sinne des BGG NRW können sich an die Ombudsstelle wenden.

Sie können sich an uns wenden, wenn Sie auf einer Website oder in einer mobilen Anwendung (App) einer öffentlichen Stelle des Landes auf Barrieren stoßen und Ihre Hinweise oder Beschwerden bei der zuständigen Stelle nicht erfolgreich waren.

Die Kontaktaufnahme und das Verfahren bei der Ombudsstelle sind für Sie kostenfrei. Es entstehen für Sie keine Gebühren oder andere Kosten.

Das barrierefreie, ausfüllbare Antragsformular erhalten Sie als PDF-Download hier. Sie können Ihren Antrag schriftlich (z. B. per Brief oder E-Mail) oder zur Niederschrift bei der Ombudsstelle einreichen. Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:

  • Ihre Kontaktdaten (Name und Anschrift)
  • Angaben zur öffentlichen Stelle
  • Eine Beschreibung des Sachverhalts und der Barrieren
  • Ihre Erwartungen an das Ombudsverfahren
  • Ihre (digitale) Unterschrift

Sie können Ihren Antrag jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Ombudsstelle zurückziehen.

Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, entscheidet die Ombudsstelle über die Rechtmäßigkeit etwaiger bestehender Barrieren. Wenn keine Einigung erzielt wird, erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung über das Ergebnis des Verfahrens. Mit der Übermittlung der abschließenden Feststellung ist das Verfahren beendet. 

Die Adresse der Ombudsstelle lautet:

Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik 
des Landes Nordrhein-Westfalen
bei der Landesbeauftragten für 
Menschen mit Behinderungen 
Fürstenwall 25
40219 Düsseldorf

Sie erreichen uns per E-Mail unter: Ombudsstelle-barrierefreie-IT@mags.nrw.de

Jedes Bundesland hat eine eigene Ombuds- oder Durchsetzungsstelle für barrierefreie Informationstechnik. Die Verfahren sind aufgrund der landeseigenen Regelungen jedoch unterschiedlich ausgestaltet. Auch die Namen der Länderstellen können unterschiedlich lauten. Beispiele sind "Ombudsstelle", "Beschwerdestelle", oder "Schlichtungsstelle". Eine Übersicht der einzelnen Länderstellen finden Sie hier:
Durchsetzungsstellen der Länder

Digitale Angebote öffentlicher Stellen müssen barrierefrei gestaltet werden.

Das bedeutet, dass Websites, mobile Anwendungen (Apps) und digitale Dokumente so gestaltet sind, dass sie von allen Menschen genutzt werden können – unabhängig von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen. Dazu gehören z.B. gut lesbare Texte, visuell verständliche Inhalte, Tastaturbedienbarkeit, Alternativtexte für Bilder und die Kompatibilität mit Screenreadern.

Der Anwendungsbereich für ein Ombudsverfahren umfasst gemäß § 10a Abs. 1 BGG NRW alle öffentlichen Stellen des Landes. Öffentliche Stellen des Landes sind u.a. Träger öffentlicher Belange nach § 2 IGG NRW. Öffentliche Stellen sind daher z.B. Gebietskörperschaften (Land, Kreise, kreisfreie Städte, Gemeinden), Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Ebenfalls Beliehene und sonstige Landesorgane, soweit sie öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Auch sonstige öffentliche Stellen nach Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 fallen hierunter. Das sind Stellen, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllen, Rechtspersönlichkeit besitzen und weit überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden. Ob eine öffentliche Stelle des Landes betroffen ist, müsste im Einzelfall konkret geprüft werden.

Nach § 10b BGG NRW müssen Websites und mobile Anwendungen (Apps) öffentlicher Stellen des Landes eine jährlich aktualisierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit enthalten und diese in einem zugänglichen Format bereitstellen. Alle notwendigen Inhalte sind der Mustererklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 der EU-Kommission vom 11. Oktober 2018 zu entnehmen.

Die Erklärung ist mit einem elektronischen Kontaktformular verbunden, über das dem Betreiber etwaige Barrieren gemeldet oder Fragen gestellt werden können (sog. „Feedback-Mechanismus“). In nicht erledigten Beschwerdefällen kann sich hieran bei Bedarf und auf Antrag das Ombudsverfahren anschließen, um eine wirksame Beachtung der Regularien sicher zu stellen.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit sollte für Nutzende leicht zu finden sein. Ein Link zu der Erklärung zur Barrierefreiheit sollte an hervorgehobener Stelle auf der Startseite der Website angezeigt werden oder auf jeder Webseite vorhanden sein, z. B. in einer statischen Kopf- oder Fußzeile.

Bei mobilen Anwendungen (Apps) wird die Erklärung zur Barrierefreiheit in einem zugänglichen Format unter Verwendung der Mustererklärung zur Barrierefreiheit bereitgestellt. Sie muss auf der Website der öffentlichen Stelle, die die mobile Anwendung entwickelt hat oder zusammen mit anderen Informationen, beim Herunterladen der Anwendung verfügbar sein.

Die Ombudsstelle für barrierefreie IT ist zuständig für Websites und Apps öffentlicher Stellen des Landes. Dies bedeutet, dass der Betreiber der betroffenen Website eine öffentliche Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen sein muss. Wird im Rahmen eines Ombudsverfahrens festgestellt, dass sich der Betreiber der Website in einem anderen Bundesland befindet, wird das Verfahren zur weiteren Bearbeitung an die zuständige Ombuds-, Schlichtungs- oder Durchsetzungsstelle des jeweiligen Landes übermittelt.

Dies betrifft beispielsweise „Einer-für-Alle“-Leistungen (sog. EfA-Leistungen). Nach diesem Prinzip übernimmt ein Land die zentrale Entwicklung und den Betrieb einer Leistung. Andere Länder und Kommunen können den Dienst bzw. die Website oder App mittels standardisierter Schnittstellen anbinden und mitnutzen.