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Ausnahmen von der Maskenpflicht – Rechtliche Grundlagen

Links und rechts eine Gruppe von Menschen mit Maske, in der Mitte eine einzelne Person, die keine Maske trägt

Ausnahmen von der Maskenpflicht – Rechtliche Grundlagen für Menschen mit Behinderung

Die Ausnahmeregelung sowie die damit verbundenen Rechte werfen immer wieder Fragen auf. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat dieses Thema für Menschen mit Behinderung aufgearbeitet und wesentliche Informationen auf ihrer Internetseite zusammengefasst.

30.11.2020 - Seit April gilt in NRW die Maskenpflicht. Gleichzeitig wird von Beginn an in der Coronaschutzverordnung festgehalten, dass es Personen gibt, die von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) ausgenommen sind (aktuell: CoronaSchVO §3 Abs. 4 Punkt 4). Dazu gehören Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können. Diese Ausnahmeregelung sowie die damit verbundenen Rechte werfen Fragen auf.

Viele Menschen wandten sich an die unterschiedlichsten (Beratungs-)Stellen, weil ihnen aufgrund der fehlende Möglichkeit eine Maske zu tragen, der Zugang zu Geschäften, zur Arbeit, zur Arztpraxis, zu Schule oder Kita verwehrt wird. Dabei trifft es nicht nur Menschen, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Schutzmaske zu tragen, sondern auch vermehrt Personen, die beispielsweise auf Grund einer psychischen Erkrankung nur ein Visier oder eine Stoffmaske tragen können.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - die Grundlage der Arbeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes - schützt in solchen Situationen aber nur Menschen, die wegen einer Behinderung keinen oder nur einen bestimmten Mund-Nasen-Schutz tragen können. Bei anderen betroffenen Personengruppen greift der Diskriminierungsschutz nicht.

Der Behinderungsbegriff der UN-Behindertenrechtskonvention setzt voraus, dass es sich um eine langfristige körperliche, seelische oder geistige Beeinträchtigung handelt, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern kann. Auch chronische Krankheiten können als Behinderungen vom Schutz erfasst sein. Es gibt aber keinen Schutz vor Benachteiligungen nach dem AGG bei vorübergehenden Erkrankungen, selbst wenn ein ärztliches Attest für die Entbindung von der Maskenpflicht vorliegt.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat dieses Thema für Menschen mit Behinderung aufgearbeitet und die wichtigsten Informationen zur Rechtslage zu Diskriminierungen wegen einer Behinderung im Zusammenhang mit dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zusammengefasst.

Die Inhalte finden Sie auf www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ThemenUndForschung/Corona/Mund_Nasenschutz/mund_nasen_schutz_node.html