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DER MENSCH STEHT IM MITTELPUNKT

Entwurf einer zwölften Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung

Änderung der Kommunalwahlordnung

 

Art der Vorschrift

Verordnung

Zusammenfassung – darum geht es

Die Verordnung enthält Vorschriften zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Kommunalwahlen.

  • Sie enthält ebenso allgemeine Vorschriften zu Wahlräumen, zur Stimmabgabe und zu Stimmzetteln.

Stand der Vorschrift

Ende Mai 2019

Ende der Frist für die Anhörung

20.08.2019

E-Mail-Adresse für Stellungnahmen

Referat11@im.nrw.de

 

Besondere Inhalte - Paragraphen, die spezielle Vorgaben für Menschen mit Behinderungen oder Patientinnen und Patienten enthalten

  • § 9 Beweglicher Vorstand
  • § 10 Sonderstimmbezirke

  • § 12 Eintragung der Wahlberechtigten

  • § 13 Benachrichtigung der Wahlberechtigten

  • § 19 Wahlscheinantrag

  • § 20 Erteilung von Wahlscheinen

  • § 32 Stimmzettel, Stimmzettelschablonen, Umschläge

  • § 34a Wahlräume

  • § 41 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen

  • § 45 Wahl in Sonderstimmbezirken

  • § 46 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- und Pflegeheimen

  • § 56 Briefwahl

§ 9 Beweglicher Wahlvorstand

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern,

sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit

möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden (…)

§ 10 Sonderstimmbezirke

(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll der Bürgermeister bei entsprechendem Bedürfnis Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.

(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefasst werden.

(3) Wird ein Sonderstimmbezirk nicht gebildet, gilt § 9 entsprechend.

§ 12 Eintragung der Wahlberechtigten, Datenschutz

(7) Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach den melderechtlichen Vorschriften von der Meldepflicht befreit sind, sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen, der bis zum 16. Tag vor der Wahl zu stellen ist. Sie sind hierüber spätestens 42. (…)

(8) Der Antrag nach Absatz 7 Satz 1 muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. (…) Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 41 gilt entsprechend.

§ 13 Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten:

  1. (…)
  2. den Stimmbezirk und den Wahlraum und die Angabe, ob dieser barrierefrei ist,
  3. (…)
  4. (…)
  5. (...)
  6. (...)
  7. einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können,

§ 19 Wahlscheinantrag

(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 41 gilt entsprechend.

(2) (…)

(3) (…)

(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Falle hat der Bürgermeister vor Ausstellung des Wahlscheines den für den Stimmbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der nach § 38 Abs. 2 zu verfahren hat.

§ 20 Erteilung von Wahlscheinen, Datenschutz

 (5) An eine andere Person als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. (…)

§ 32 Stimmzettel, Stimmzettelschablonen, Umschläge

(1) Für die Stimmzettel ist das Muster der Anlage 17 a maßgebend; bei einem Nachweis nach § 30 Satz 2 ist anstelle des Wohnortes die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift mit Postleitzahl anzugeben. Der Stimmzettel muss so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich auf ihm erscheinen. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels abgeschnitten.

(2) (…)

(3) (…)

(4) (…)

(5) (…)

(6) (…)

(7) Der Wahlleiter beschafft die erforderlichen Stimmzettelschablonen für blinde und sehbeeinträchtigte Menschen (§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes) nebst akustischer Wiedergabe aller Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln in Zusammenarbeit mit den Blindenverbänden, die ihre Bereitschaft zur Herstellung und zum Versand erklärt haben. Dazu werden den Blindenverbänden Muster der Stimmzettel unverzüglich nach ihrer Fertigstellung zur Verfügung gestellt. Der Wahlleiter einer kreisangehörigen Gemeinde kooperiert im Bedarfsfall mit dem Wahlleiter des Kreises und den Wahlleitern der anderen kreisangehörigen Gemeinden. Den Blindenverbänden sind die für Herstellung und Versand der Stimmzettelschablonen notwendigen Kosten zu erstatten.

§ 34a Wahlräume

Die Gemeindebehörde bestimmt die erforderlichen Wahlräume. Soweit möglich stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.

§ 41 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen

(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Blinde oder sehbeeinträchtigte Menschen können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

§ 45 Wahl in Sonderstimmbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken (§ 10) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlbezirk gültigen Wahlschein hat.

(2) (…)

(3) Der Bürgermeister bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Der Bürgermeister richtet die Wahlräume her.

(4) Der Bürgermeister bestimmt die Wahlzeit für den Sonderstimmbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.

(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 43 und 40 Abs. 2 bis 7. Dabei muß auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderstimmbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderstimmbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

§ 46 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- und Pflegeheimen

(1) Der Bürgermeister soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, daß dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlbezirk gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 9) wählen.

(2) Der Bürgermeister vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Der Bürgermeister richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.

(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach den §§ 43 und 40 Abs. 2 bis 7.

(4) § 45 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmunge

§ 56 Briefwahl

  (2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 40 Abs. 7 gilt entsprechend, wobei an die Stelle des Wahlvorstands Bedienstete der Gemeindebehörde treten. Für die Stimmabgabe von Wählern mit Behinderung gilt § 41 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahlschein durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat (§ 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes). Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.