WIR IN NRW
DER MENSCH STEHT IM MITTELPUNKT

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes und des Ausführungsgesetzes SGB IX

Art der Vorschrift

Gesetz der Landesregierung

Zusammenfassung

„Mit Bericht vom 11. November 2020 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Landtag über die Ergebnisse der Überprüfung der Wirksamkeit des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) gemäß § 49 Absatz 3 WTG und der Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG DVO) gemäß § 47 Absatz 3 WTG DVO informiert (Vorlage 17/4139). Die Überprüfung hatte Änderungsbedarfe (u.a. Gewaltprävention stärker in den Fokus der Aufsicht rücken, einheitliches Handeln der WG-Behörden, stärkere Ausrichtung auf die Eingliederungshilfe) aufgezeigt, die nunmehr aufgegriffen werden.

Insbesondere aufgrund der Ereignisse in der Diakonischen Stiftung Wittekindshof zeigt sich, dass zwingend Regelungsbedarf bei der Verbesserung des Gewaltschutzes besteht, insbesondere in Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Auch wenn die Aufarbeitung der Ereignisse noch nicht abgeschlossen ist, lässt sich bereits jetzt feststellen, dass die bestehenden Regelungen des Wohn- und Teilhabegesetzes zur Anwendung von freiheitsentziehenden und freiheitsbeschränkenden Maßnahmen nicht eindeutig genug sind.

Festzustellen ist auch, dass die nicht rechtskonforme Anwendung von freiheitsentziehenden und freiheitsbeschränkenden Maßnahmen über Jahre nicht aufgefallen ist. Von daher sind Regelungen zur Verbesserung des Schutzes von Menschen erforderlich, die in Pflege- und Betreuungseinrichtungen leben.

Handlungsbedarf besteht auch beim Gewaltschutz für Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten. Dies hat die öffentlichkeitswirksame Reportage des „Teams Wallraff“im Jahr 2017 gezeigt. Das Zusammenleben von Menschen über weite Teile des Tages und über Jahre hinweg kann zu Verhaltensweisen führen, die nicht akzeptabel sind. Für diesen Bereich fehlt es bislang an einer unabhängigen, neutralen staatlichen Aufsicht zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Der Staat ist in der Verantwortung, die Rechte der Menschen mit Behinderungen und ihre Würde umfassend zu schützen. Von daher müssen die Regelungen des Wohn- und Teilhabegesetzes und des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch entsprechend ergänzt werden.

Mit § 47 Absatz 2 WTG ist befristet bis zum 31. Juli 2021 die Möglichkeit eröffnet worden, für die Kurzzeitpflege auch Plätze in Doppelzimmern vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen nutzen können, die oberhalb der zulässigen Doppelzimmerquote von 20 vom Hundert liegen und für vollstationäre Pflege nicht mehr genutzt werden durften.

Wie bisher kann nicht von einem auskömmlichen Angebot von Kurzzeitpflegeplätzen ausgegangen werden. Deshalb ist eine Verlängerung der Übergangsregelung erforderlich.“

Ende der Frist für die Anhörung

30. Juli 2021

E-Mail-Adresse für Stellungnahmen

ge-wtg@mags.nrw.de