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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung und Bereinigung schulrechtlicher Vorschriften (15. Schulrechtsänderungsgesetz)

15. Schulrechtsänderungsgesetz

Art der Vorschrift

Gesetzesentwurf

Zusammenfassung – darum geht es

Das 15. Schulrechtsänderungsgesetz umfasst Vorgaben zu Änderungen des Schulgesetzes und Änderungen des Lehrerausbildungsgesetzes.

Die geänderten Paragraphen des Schulgesetzes beinhaltet Vorschriften

  • zur Schulpflicht,
  • zu Prüfungen,
  • zur Schulgesundheit,
  • zur Lehrerkonferenz,
  • zur Errichtung und Auflösung von Schulen,
  • zur Mindestgröße von Schulen,
  • zu Schulaufsichtsbehörden und
  • zu Ordnungswidrigkeiten.

Die geänderten Paragraphen des Lehrerausbildungsgesetzes beinhalten Vorschriften

  • zum Berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst
  • zur Anerkennung gleichwertiger Berufsqualifikationen

Stand der Frist Vorschrift

10.07.2019

Ende der Frist für die Anhörung

11.09.2019

E-Mail-Adresse für Stellungnahmen

Sabrina.baur@msb.nrw.de; Sarah.dorka@msb.nrw.de

 

Besondere Inhalte - Paragraphen, die spezielle Vorgaben für Menschen mit Behinderungen oder Patientinnen und Patienten enthalten

  • § 40 Ruhen der Schulpflicht
  • § 54 Schulgesundheit
  • § 88 Schulaufsichtsbehörden

§ 40 Ruhen der Schulpflicht

(2) 1Für Kinder und Jugendliche, die selbst nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung nicht gefördert werden können, ruht die Schulpflicht. 2Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde; sie holt dazu ein schulärztliches Gutachten ein und hört die Eltern an.

§ 54 Schulgesundheit

(2) 1Für jede Schule bestellt die untere Gesundheitsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger eine Schulärztin oder einen Schularzt. 2Der schulärztliche Dienst umfasst insbesondere:

  1. schulärztliche Untersuchungen, insbesondere Reihenuntersuchungen zur Einschulung, und zahnärztliche Untersuchungen,
  2. eine besondere Betreuung der Schülerinnen und Schüler, deren Gesundheitszustand eine fortlaufende Kontrolle erforderlich macht,
  3. schulärztliche Sprechstunden für Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer,
  4. gesundheitsfürsorgerische Maßnahmen für die Schülerinnen und Schüler,
  5. Beratung der Lehrerinnen und Lehrer in Fragen der Gesundheitspflege,
  6. Mitarbeit bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in Schulen.

(3) 1Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule oder deren Teilnahme an anderen schulischen Veranstaltungen eine konkrete Gefahr für die physische oder psychische Unversehrtheit anderer oder die eigene bedeutet, können vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. 2Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund eines schulärztlichen Gutachtens. 3Bei Gefahr im Verzuge ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen. 4Bei einem vorläufigen Ausschluss ist das Gutachten des schulärztlichen Dienstes nachträglich einzuholen.

§ 88 Schulaufsichtsbehörden

(3) 1Untere Schulaufsichtsbehörde ist das staatliche Schulamt. 2Es ist der kreisfreien Stadt oder dem Kreis zugeordnet und nimmt in seinem Gebiet die Schulaufsicht über die Grundschulen wahr. 3Das staatliche Schulamt nimmt auch die Fachaufsicht über

  1. die Hauptschulen,
  2. die Förderschulen sowie die Förderschulen im Verbund (§ 20 Absatz 7) mit Ausnahme derjenigen mit den Förderschwerpunkten Hören und Kommunikation oder Sehen sowie mit Ausnahme derjenigen im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums und des Berufskollegs,

wahr, sofern nicht das Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium Abweichendes bestimmt.