WIR IN NRW
DER MENSCH STEHT IM MITTELPUNKT

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen (16. Schulrechtsänderungsgesetz) sowie den Entwurf einer Verordnung zur Anpassung schulrechtlicher Vorschriften

16. Schulrechtsänderungsgesetz

Art der Vorschrift

Gesetz und Verordnung der Landesregierung

Zusammenfassung

Siehe Dokumentenname: Allgemeine Begründung 16. SchulRÄändG

„Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der Eigenverant­wor­tung von Schulen (16. Schulrechtsänderungsgesetz) sollen die Schulen zusätzliche Freiräume und Ge­staltungs­möglichkeiten erhalten. So sollen die Schulen u. a. die Mög­lich­keit erhalten, sich im Rahmen ihres Schul­pro­gramms ein beson­ders Profil zu geben. Auch sollen die Handlungsoptionen der Schulen zu Schulentwicklungsvorhaben dahingehend erweitert wer­den, dass die Schulen ihre Vorhaben nicht nur befristet, sondern auch auf Dau­er umsetzen können. Im Rahmen dieser weitergehenden Selbststän­dig­­­keit bestehen größere Spielräume für Abweichungen von den Ausbildungs- und Prüfungs­ord­nungen, als dies es bei den befristeten Vorha­ben bisher der Fall ist und die auch als Baustein im Kontext einer Profil­bildung genutzt werden. Darüber hinaus soll das 16. Schulgesetz den Schu­­len durch vereinfachte Verfahren mehr Handlungsspielräume ver­schaf­fen und zur Entbürokratisierung bei­tra­gen.

Des Weiteren ist die Digitalisierung für die Schulen in NRW ein wichtiges Ziel bildungspolitischen Handelns der Landesregierung. Die Lebenswelt jun­ger Menschen ist bereits heute umfassend von der Digitalisierung ge­prägt. Dem muss Schule stärker als bisher Rechnung tragen und Schü­lerin­nen und Schülern viel stärker als bisher Medienkompetenz vermitteln. Das 16. Schulrechtsänderungsgesetz sieht zur Verankerung dieses Ziels im Schulgesetz nunmehr einen ersten programmatischen Schritt vor und schafft einen normativen Bezug für die „Digitalstrategie Schule“.

Schließlich sollen die Rechte von Schülerinnen und Schülern und Eltern etwa durch eine Erweiterung des Zuständigkeitskatalogs der Schulkon­fe­renz gestärkt und eine bundesweit einheitliche Bezeichnung der Schulab-schlüsse der Sekundarstufe I entsprechend der „Länderver­ein­barung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspo­li­tischen Fragen“ (Be­schluss der Kultusministerkonferenz vom 15. Oktober 2020) eingeführt werden.“

Ende der Frist für die Anhörung

03. November 2021

E-Mail-Adresse für Stellungnahmen

stefanie.overbeck@msb.nrw.de

sabrina.baur@msb.nrw.de

sarah.dorka@msb.nrw.de

 

 

Besondere Inhalte - Paragraphen, die spezielle Vorgaben für Menschen mit Behinderungen sowie Patientinnen und Patienten enthalten

Dokumentenname: Allgemeine Begründung 16. SchulRÄndG
 

Seite 2:

18. Schulträger von Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung können mit dem Landschaftsverband den Wechsel der Trägerschaft vereinbaren (§ 78).

Seite 3:

„Artikel 2 sieht Änderungen des Lehrerausbildungsgesetzes vor:
Der berufsbegleitende Erwerb einer Lehramtsbefähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung wird erleichtert (§ 20).“

Dokumentenname: MantelVO – 16. SchulRÄndG
Verordnung zur Anpassung schulrechtlicher Vorschriften

Artikel 2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I

2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1)        Die Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I setzt grundsätzlich ein Versetzungszeugnis der bisher besuchten Grundschule oder einer Förderschule voraus, die nach den Unterrichtsvorgaben für die Grund­schule unterrichtet. Die Anmeldung erfolgt bis spätestens zum letz­ten Tag des Anmeldeverfahrens unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 einschließlich der Empfehlung für die Schulform. Wollen die Eltern ihr Kind an einer Schule einer Schulform anmelden, für die es keine und auch keine eingeschränkte Schulformempfehlung erhalten hat, neh­men sie nach der Anmeldung während des laufenden Anmeldeverfahrens an einem Beratungsgespräch der weiterführenden Schule teil. Dabei wer­den insbesondere die Möglichkeiten dieser Schule zur individuellen För­derung des Kindes in den Bereichen erörtert, die zur fehlenden Em­pfeh­lung geführt haben. Danach entscheiden die Eltern über den weiteren Bil­dungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I

Artikel 6
Änderung der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung

Auf Grund der § 10 Absatz 6, § 19 Absatz 8, § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schul­gesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), von denen § 52 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) und § 19 Absatz 8 zuletzt durch Artikel 1 des Ge­setzes vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist, ver­ordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schu­len zuständigen Ausschusses:

Die Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 628) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „Schule für Kranke“ durch das Wort „Klinikschule“ ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zum Dritten Teil wird wie folgt gefasst:

„Dritter Teil
Klinikschule“.


b) In der Angabe zu § 47 werden die Wörter „Schule für Kranke“ durch das Wort „Klinikschule“ ersetzt.

3. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Schulen für Kranke“ durch das Wort „Klinikschulen“ ersetzt.

7. In der Überschrift des Dritten Teils, der Überschrift zu § 47 und in § 47 Absatz 1 bis 4 werden jeweils die Wörter „Schule für Kranke“ durch das Wort „Klinikschule“ ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern:

In § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), die durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736) geändert wor­den ist, wird das Wort „mittleren“ durch das Wort „Mittleren“ ersetzt.

Dokumentenname: GE - 16. SchulRÄndG
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen (16. Schulrechtsänderungsgesetz)

Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes NRW

㤠25
Schulversuche, Versuchsschulen, Experimentierklausel, Schule mit erweiterter Selbstständigkeit“.

24. Dem § 78 wird der folgende Absatz 9 angefügt:
„(9) Der Träger einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung kann mit dem zuständigen Landschaftsverband den Wechsel der Trägerschaft vereinbaren.“

Artikel 2
Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes NRW

Das Lehrerausbildungsgesetz NRW vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 596) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

3. Dem § 20 Absatz 9 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Lehrerinnen und Lehrer nach Satz 2, deren Lehramtsbefähigung eine son­derpädagogische Fachrichtung beinhaltet, können bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Befähigung für das Lehramt für son­derpä­da­go­gische Förderung erwerben, wenn die zuständige Schulaufsichtsbehörde aufgrund einer mindestens sechsmonatigen hauptberuflichen Tätigkeit an einer Förderschule feststellt, dass sie über die fachlichen Qualifikationen für dieses Lehramt verfügen. Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass eine Fort­bildung in einem Fach des didaktischen Grundlagenstudiums nicht erfor­derlich ist.“

Dokumentenname: Begründung Einzelparagraphen - 16. SchulRÄndG
Entwurf 16. Schulrechtsänderungsgesetz (16. SchulRÄndG) Text Begründung (Stand 20. September 2021)

Zu § 75
Zu Absatz 1
Folgeänderung zur Umbenennung der „Schule für Kranke“ in „Klinikschule“ in § 21.

Zu § 78
Der neue Absatz 9 eröffnet die Möglichkeit eines freiwillig vereinbarten Wechsels der Trägerschaft im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, da ein hoher Anteil der Schülerinnen und Schüler mit diesem Förderschwer-punkt ebenfalls sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Bereich der Sinnesbeeinträchtigungen hat. Die Änderung kann nur freiwillig und einvernehmlich innerhalb der kommunalen Familie erfolgen; eine Konnexitätspflicht des Landes besteht daher nicht.

Dokumentenname: Synopse - 16. SchulRÄndG
Entwurf 16. Schulrechtsänderungsgesetz (16. SchulRÄndG) Synoptische Darstellung (Stand 20. September 2021)

Referentenentwurf
§ 19
Sonderpädagogische Förderung

4) Im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung werden die Schülerinnen und Schüler zu eigenen Abschlüssen geführt (§ 12 Absatz 4). Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, bei denen daneben weitere Förderschwerpunkte festgestellt sind. Im Förderschwerpunkt Lernen ist der Erwerb eines dem Ersten Schulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich.

Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen
§ 19
Sonderpädagogische Förderung

(4) Im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung werden die Schülerinnen und Schüler zu eigenen Abschlüssen geführt (§ 12 Absatz 4). Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, bei denen daneben weitere Förderschwerpunkte festgestellt sind. Im Förderschwerpunkt Lernen ist der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich.

Referentenentwurf
§ 20
Orte der sonderpädagogischen Förderung

(1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind
1. die allgemeinen Schulen (allgemein bildende Schulen und Berufskollegs),
2. die Förderschulen,
3. die Klinikschulen (§ 21 Abs. 2).

Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen
§ 20
Orte der sonderpädagogischen Förderung

(1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind
1. die allgemeinen Schulen (allgemein bildende Schulen und Berufskollegs),
2. die Förderschulen, 3. die Schulen für Kranke (§ 21 Abs. 2).

Referentenentwurf
§ 21
Hausunterricht, Klinikschule

(2) Die Klinikschule unterrichtet Schülerinnen und Schüler, die wegen einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder einer vergleichbaren medizinisch-therapeutischen Einrichtung mindestens vier Wochen nicht am Unterricht ihrer Schule teilnehmen können. Sie unterrichtet auch kranke Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Klinikschulen können im Verbund geführt werden oder in einen Verbund nach § 20 Absatz 7 einbezogen werden.

Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen
§ 21
Hausunterricht, Schule für Kranke

(2) Die Schule für Kranke unterrichtet Schülerinnen und Schüler, die wegen einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder einer vergleichbaren medizinisch-therapeutischen Einrichtung mindestens vier Wochen nicht am Unterricht ihrer Schule teilnehmen können. Sie unterrichtet auch kranke Schülerinnen und Schüler mit sonderpaedagogischem Förderbedarf. Schulen für Kranke können im Verbund geführt werden oder in einen Verbund nach § 20 Absatz 7 einbezogen werden.

Referentenentwurf
§ 75
Besondere Formen der Mitwirkung

(1) An Förderschulen und an Klinikschulen kann die Schulkonferenz beschließen, von den Vorschriften über die Zusammensetzung der Schul-konferenz (§ 66 Abs. 3), über die Schulpflegschaft (§ 72) und über die Schülervertretung (§ 74 Abs. 3 bis 6 und 8) abzuweichen. Darüber hinaus kann sie beschließen, dass Bedienstete aus dem Bereich des nicht lehrenden Personals Mitglieder der Lehrerkonferenz sind und ihnen Stimmrecht in der Schulkonferenz einräumen.

Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen
§ 75
Besondere Formen der Mitwirkung

(1) An Förderschulen und an Klinikschulen kann die Schulkonferenz beschließen, von den Vorschriften über die Zusammensetzung der Schul-konferenz (§ 66 Abs. 3), über die Schulpflegschaft (§ 72) und über die Schülervertretung (§ 74 Abs. 3 bis 6 und 8) abzuweichen. Darüber hinaus kann sie beschließen, dass Bedienstete aus dem Bereich des nicht lehrenden Personals Mitglieder der Lehrerkonferenz sind und ihnen Stimmrecht in der Schulkonferenz einräumen.

Referentenentwurf
§ 78
Schulträger der öffentlichen Schulen

(9) Der Träger einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung kann mit dem zuständigen Landschaftsverband den Wechsel der Trägerschaft vereinbaren.

Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen
§ 78
Schulträger der öffentlichen Schulen

Referentenentwurf
§ 82
Mindestgröße von Schulen

(10) Durch Rechtsverordnung bestimmt das Ministerium die Mindestgrößen von Förderschulen und von Klinikschulen.

Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen
§ 82
Mindestgröße von Schulen

(10) Durch Rechtsverordnung bestimmt das Ministerium die Mindestgrößen von Förderschulen und von Schulen für Kranke.

Referentenentwurf
§ 92
Kostenträger

(1) Schulkosten sind die Personalkosten und die Sachkosten. Kosten für die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Klinikschule erst ermöglicht wird, gehören nicht zu den Schulkosten.

Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen
§ 92
Kostenträger

(1) Schulkosten sind die Personalkosten und die Sachkosten. Kosten für die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Schule für Kranke erst ermöglicht wird, gehören nicht zu den Schulkosten.

Referentenentwurf
§ 97
Schülerfahrkosten

(1) Den Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen gemäß §§ 11, 14 bis 18, der Förderschulen gemäß § 20, der Klinikschule gemäß § 21 und der Berufskollegs in Vollzeitform gemäß § 22, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, werden die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler von Bildungsgängen des Berufskollegs, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.

Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen

§ 97
Schülerfahrkosten

(1) Den Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen gemäß §§ 11, 14 bis 18, der Förderschulen gemäß § 20, der Schule für Kranke gemäß § 21 und der Berufskollegs in Vollzeitform gemäß § 22, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, werden die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler von Bildungsgängen des Berufskollegs, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.

Referentenentwurf
§ 106
Landeszuschuss und Eigenleistung

(5) Die Eigenleistung des Schulträgers beträgt 15 vom Hundert, abweichend hiervon bei Förderschulen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2) und Klinikschulen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4) 11 vom Hundert der anerkannten fortdauernden Ausgaben und der Baukostenzuschüsse für die Ersatzschule (Regeleigenleistung). Auf die Regeleigenleistung ist die Bereitstellung von Schulgebäuden und -räumen mit 7 vom Hundert anzurechnen, wenn Aufwendungen für Miete oder Pacht nicht veranschlagt werden. Die Bereitstellung der Schuleinrichtung wird mit einer pauschalen Anrechnung von 2 vom Hundert abgegolten. Bei Förderschulen und Klinikschulen als Bestandteil einer Bündelschule gemäß § 105 Abs. 4 sowie bei sonderpädagogischen Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 gilt dies mit der Maßgabe, dass sich die den unterschiedlichen Regeleigenleistungen zuzuordnenden Ausgaben prozentual nach dem Verhältnis ihres Stellenbedarfs zum Stellenbedarf der sonstigen organisatorisch zusammengefassten Schulformen der Bündelschule oder des allgemeinen Berufskollegs gemäß § 107 Abs. 1 bemessen.

Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen
§ 106
Landeszuschuss und Eigenleistung

(5) Die Eigenleistung des Schulträgers beträgt 15 vom Hundert, abweichend hiervon bei Förderschulen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2) und Schulen für Kranke (§ 20 Abs. 1 Nr. 4) 11 vom Hundert der anerkannten fortdauernden Ausgaben und der Baukostenzuschüsse für die Ersatzschule (Regeleigenleistung). Auf die Regeleigenleistung ist die Bereitstellung von Schulgebäuden und -räumen mit 7 vom Hundert anzurechnen, wenn Aufwendungen für Miete oder Pacht nicht veranschlagt werden. Die Bereitstellung der Schuleinrichtung wird mit einer pauschalen Anrechnung von 2 vom Hundert abgegolten. Bei Förderschulen und Schulen für Kranke als Bestandteil einer Bündelschule gemäß § 105 Abs. 4 sowie bei sonderpaedagogischen Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 gilt dies mit der Maßgabe, dass sich die den unterschiedlichen Regeleigenleistungen zuzuordnenden Ausgaben prozentual nach dem Verhältnis ihres Stellenbedarfs zum Stellenbedarf der sonstigen organisatorisch zusammengefassten Schulformen der Bündelschule oder des allgemeinen Berufskollegs gemäß § 107 Abs. 1 bemessen.