WIR IN NRW
DER MENSCH STEHT IM MITTELPUNKT

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts und zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Art der Vorschrift

Gesetz der Landesregierung

Ende der Frist für die Anhörung

23.12.2021

E-Mail-Adresse für Stellungnahmen

referat-vib2@mags.nrw.de

 

Besondere Inhalte - Paragraphen, die spezielle Vorgaben für Menschen mit Behinderungen oder Patientinnen und Patienten enthalten

Dokumentenname: GE zur Änderung des LbetrG sowie des PsychKG_GE_Stand_24.11.21

 

A. Problem und Regelungsbedarf

„Auf Grundlage der seitens des Bundesministeriums der Justiz und für Ver­­braucherschutz (BMJV) 2017 in Auftrag gegebenen Forschungsvor­ha­ben zum Erforderlichkeitsgrundsatz in der betreuungsrechtlichen Praxis und zur Qualität in der rechtlichen Betreuung fand ein intensiver Dis­kus­sions­prozess zum Reformbedarf im Betreuungsrecht statt, an dem sich auch die Landesregierung intensiv beteiligte. Die dort erarbeiteten Inhalte mündeten in dem im Mai 2021 veröffentlichten Gesetz zur Reform des Vor­mundschafts- und Betreuungsrechts.

Das erklärte Ziel des Bundesgesetzgebungsverfahrens im Bereich des Be­treu­ungsrechts ist, die Wünsche der Betreuten vermehrt in den Fokus zu rücken, das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu stärken, um da­mit das Betreuungsrecht stärker an den Vorgaben der UN-BRK aus­zu­rich­ten und gleichzeitig eine Qualitätssteigerung im Betreuungsrecht zu er­rei­chen. Das Betreuungsrecht wurde mit dem Gesetz gänzlich neu struk­turiert und in einem neu geschaffenen Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) zusammengeführt und gesetzlich verankert. In diesem Zuge wur­den sowohl für die Betreuungsbehörden als auch die Betreuungsvereine Neu­regelungen getroffen. Unter anderem ist die gesetzliche Verankerung einer zeitlich begrenzten sog. erweiterten Unterstützung im Vorfeld einer Be­treuungseinrichtung sowie die Einführung eines formalen Zugangs- und Registrierungsverfahrens zur Qualitätssicherung zu nennen.

Das neu geschaffene BtOG ist in der Folge zum 1. Januar 2023 auf Lan­des­ebene umzusetzen, was die Anpassung des bisherigen Landesbe­treu­ungsgesetzes nach sich zieht.

Darüber hinaus ergeben sich aus dem Gesetz zur Reform des Vormund­schafts- und Betreuungsrechts redaktionelle Folgeänderungen im Ge­setzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) auf Landesebene.“

 

B. Lösung

„Zur Umsetzung auf Landesebene ist das Landesbetreuungsgesetz entsprechend anzupassen und die notwendigen rechtlichen Rahmen­bedingungen zu schaffen.

Im Wesentlichen wurden dazu folgende Änderungen vorgenommen:

• Verankerung des Instrumentes der erweiterten Unterstützung
Mit den §§ 8 und 11 des BtOG wurde das Instrument der erweiterten Unterstützung neu geschaffen. Dabei handelt es sich um ein im Vorfeld einer Betreuung einzusetzendes temporäres Fall-Management, um die Einrichtung einer Betreuung möglichst zu vermeiden. Das BtOG führt die erweiterte Unterstützung grundsätzlich in allen Verfahren zur Betreuer­bestellung ein, eröffnet den Ländern allerdings in § 11 Absatz 5 BtOG die Möglichkeit, dieses Instrument modellhaft zu erproben. Von dieser Mög­lichkeit wird im Gesetzesentwurf für Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht.

• Im BtOG wurde erstmals ein gesetzlicher Anspruch der Betreuungs­vereine auf eine bedarfsgerechte Vergütung festgeschrieben. Diese Re­gelung zieht die Notwendigkeit einer Anpassung der bisherigen gesetz­lichen Norm im Landesbetreuungsgesetz nach sich.

• Schaffung einer Verordnungsermächtigung, um das neu geschaffene Registrierungsverfahren für Berufsbetreuer sowie einen etwaigen finanziellen Ausgleich nachgelagert konkretisieren zu können. Hintergrund ist eine noch ausstehende Verordnung des Bundes zur Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens. Das MAGS beteiligt sich an einer entsprechenden Arbeitsgruppe des BMJV.

• Festlegung des Landesamts für Finanzen Nordrhein-Westfalen (LaFin NRW) als überörtliche Betreuungsbehörde. Hintergrund ist ein in der Vergangenheit durch­geführtes Modellvorhaben, in dem von Dienstunfähigkeit bedrohte Be­amtinnen und Beamte als Betreuerinnen und Betreuer eingesetzt wur­den; dies hat sich bewährt. Die Regelung folgt einer bereits existierenden Regelung in Niedersachen.

• Die Kommunen nehmen als Betreuungsbehörden ihre Aufgaben als Pflicht­aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Aufgrund des Aufgaben­zuwachses bei den Betreuungsbehörden und ihrer zentralen Rolle im be­treu­ungsrechtlichen Verfahren führt das Ministerium für Arbeit, Ge­sund­heit und Soziales die Aufsicht in Form einer Sonder- bzw. Fachaufsicht.“

 

J. Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen

„Mit dem Gesetzentwurf sollen die Belange von Menschen mit Behin­derun­gen im Rahmen von Betreuungen stärkere Berücksichtigung finden. Ziel ist es die Wünsche der Betreuten vermehrt in den Fokus zu rücken, ihr Selbst­bestimmungsrecht zu stärken und dadurch das Betreuungsrecht vermehrt an den Vorgaben der UN-BRK auszurichten und gleichzeitig eine Qualitätssteigerung im Betreuungsrecht zu erreichen.“