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Verordnung zur Abschaffung der verpflichtenden Abweichungsprüfung im Abitur und zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfordnungen gem. § 52 Schulgesetz NRW

Abschaffung der verpflichtenden Abweichungsprüfung im Abitur

Art der Vorschrift

Verordnung des Ministeriums für Schule und Bildung

Zusammenfassung – darum geht es

Im Kern geht es um Regelungen der Abiturprüfungen. Bisher mussten Abiturienten eine mündliche Prüfung absolvieren, wenn sich die Ergebnisse ihrer schriftlichen Abiturarbeiten um 4,00 oder mehr Punkte von ihrem Notendurchschnitt in den jeweiligen Fächern unterschied (Abweichungsprüfung). Diese Regelung galt für das erste bis dritte Abiturfach.

Das Land NRW ist das einzige Bundesland, das eine verpflichtende Abweichungsprüfung für den Fall einer Verbesserung gegenüber den Vorleistungen in der Abiturprüfung vorsieht. Die Regelung wird daher als Benachteiligung angesehen und abgeschafft.

Stand der Vorschrift

16.12.2019

Ende der Frist für die Anhörung

29.01.2020

E-Mail-Adresse für Stellungnahmen

Brigitte.vonCanstein@msb.nrw.de

 

Besondere Inhalte - Paragraphen, die spezielle Vorgaben für Menschen mit Behinderungen oder Patientinnen und Patienten enthalten

  • Artikel 1 Nr. 2 - Änderung des § 13 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen (Nachteilsausgleich). Sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren sind insbesondere die Nutzung von Werkzeugen, technischen Hilfsmitteln, besonderen räumlichen oder personellen Bedingungen und die Nutzung der vom Ministerium bereitgestellten modifizierten Klausuren für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören und Kommunikation/Sprache oder anderer vom Ministerium bereitgestellter oder zugelassener Anpassungen der Prüfungsaufgaben. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt. Ein Nachteilsausgleich kann auch bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens gewährt werden.“

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) In Prüfungen mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben entscheidet an Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters die obere Schulaufsichtsbehörde über die Gewährung von Nachteilsausgleichen. Bei der Abiturprüfung ist die Verlängerung von Vorbereitungs- und Prüfungszeiten in der Regel nur dann zulässig, wenn diese Form des individuellen Nachteilsausgleichs Gegenstand der bisherigen Förderpraxis für die Schülerin oder den Schüler war. Das gilt auch für die Zulassung sonstiger Ausnahmen vom Prüfungsverfahren.“