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Verordnung zur Aufhebung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Spätaussiedler-Kolleg und zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz

Aufhebung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Spätaussiedler-Kolleg

 

Art der Vorschrift

Verordnung

Zusammenfassung – darum geht es

„Da nur noch eine äußerst geringfügige Nachfrage nach dem gesetzlich vorgesehenen besonderen Bildungsgang des Kollegs für Aussiedlerinnen und Aussiedler bestand, wurde § 24 Schulgesetz aufgehoben. Die bis zum Jahr 2017 aufgenommenen Studierenden haben ihren Bildungsgang ord­nungs­gemäß beendet. Aufgrund des Wegfalls der gesetzlichen Be­stim­mung ist nun auch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Spätaus­sied­ler-Kolleg (APO-SpA) aufzuheben.

Die verpflichtende Abweichungsprüfung im Abitur für die gymnasiale Oberstufe an Gymnasien und Gesamtschulen, für das Berufliche Gymnasium und das Weiterbildungskolleg ist für die Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2020/2021 die Qualifikationsphase besuchen, abgeschafft worden. Mit der Verordnung zur befristeten Änderung von Aus­­bildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz vom 1. Mai 2020 wurde diese Regelung jedoch zur Entlastung der Schülerinnen und Schü­­­ler auch auf die Abiturprüfung 2020 übertragen. Um eine Benach­tei­li­gung der Schülerinnen und Schüler im Abiturjahrgang 2021 gegenüber dem Vorjahr zu vermeiden, wird die allein begünstigende Abschaffung der verpflichtenden Abweichungsprüfung nunmehr auch für diesen Jahrgang vorgenommen.

Mit der Umwandlung der bisherigen Fachschule für Drucktechnik in die Fachschule für Gestaltung, Fachrichtung Werbe- und Mediendesign wird den aktuellen Qualifikationsanforderungen der Branche Rechnung getra­gen und dies auch mit der entsprechend veränderten Berufs­be­zeichnung deutlich gemacht.

Die Vorgabe, dass Bewerberinnen und Bewerber in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege der Fachschule aufgenommen werden können, wenn sie einschlägige berufliche Tätigkeiten von 480 Stun­den im Wege der Teilzeitbeschäftigung nachweisen (in Vollzeit 240 Stun­den), führt im Ergebnis zu einer Benachteiligung aufgrund der Teil­zeit­­beschäftigung. Die vorgesehene Änderung stellt klar, dass im Falle einer Teilzeitbeschäftigung einschlägige berufliche Tätigkeiten im ent­sprechen­den Umfang zur Vollzeitbeschäftigung nachzuweisen sind.

Darüber hinaus erfolgen redaktionelle und aus Rechtsgründen erforder­liche Änderungen in der Verordnung über den Bildungsgang und die Abi­tur­prüfung in der gymnasialen Oberstufe sowie in der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I. Zur Ver­mei­dung von Wiederholungen wird auf den beigefügten Begründungsteil der Änderungsverordnung verwiesen.“

Ende der Frist für die Anhörung

20.11.2020

E-Mail-Adresse für Stellungnahmen

Nicole.Chromik@msb.nrw.de und Brigitte.vonCanstein@msb.nrw.de